Wo ist mein Geld?

1015

Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel

Soll 2025

73,5 Mio €

+1,5 %+1,1 Mio € zu 2024

Anteil am Bundeshaushalt

0,015 %

von 502,5 Mrd €

Anteil an 10

1,1 %

Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat

Ist 2025

72,5 Mio €

−967 Tsd € gegenüber dem Soll

23 Titel

Aufschlüsselung nach Titel

Titel sind die kleinste Einheit, die der Bund veröffentlicht. Hier endet die Aufschlüsselung — wer das Geld bekommen hat, steht nicht darin.

23 von 23
  • Entgelte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

    1015 428 01

    29,8 Mio €

    40,5 %

  • Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem Einheitlichen Liegenschaftsmanagement

    1015 518 02

    11,9 Mio €

    16,1 %

  • Forschung, Untersuchungen und Ähnliches

    1015 544 01

    7,5 Mio €

    10,2 %

  • Bezüge und Nebenleistungen der planmäßigen Beamtinnen und Beamten

    1015 422 01

    7,1 Mio €

    9,7 %

  • Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume

    1015 517 01

    5,7 Mio €

    7,8 %

  • Entgelte für Arbeitskräfte mit befristeten Verträgen, sonstige Beschäftigungsentgelte (auch für Auszubildende) sowie Aufwendungen für nebenberuflich und nebenamtlich Tätige

    1015 427 09

    4,1 Mio €

    5,6 %

  • Geschäftsbedarf und Kommunikation sowie Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sonstige Gebrauchsgegenstände, Software, Wartung

    1015 511 01

    1,7 Mio €

    2,3 %

  • Aufträge und Dienstleistungen im Bereich Informationstechnik

    1015 532 01

    1,5 Mio €

    2,0 %

  • Erwerb von Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen für Verwaltungszwecke (ohne IT)

    1015 812 01

    1,0 Mio €

    1,4 %

  • Erwerb von Anlagen, Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen sowie Software im Bereich Informationstechnik

    1015 812 02

    929 Tsd €

    1,3 %

  • Entgelte für Arbeitskräfte mit befristeten Verträgen, sonstige Beschäftigungsentgelte (auch für Auszubildende) sowie Aufwendungen für nebenberuflich und nebenamtlich Tätige

    1015 427 29

    675 Tsd €

    0,9 %

  • Nicht aufteilbare sächliche Verwaltungsausgaben

    1015 547 21

    370 Tsd €

    0,5 %

  • Vermischte Verwaltungsausgaben

    1015 539 99

    311 Tsd €

    0,4 %

  • Aus- und Fortbildung

    1015 525 01

    230 Tsd €

    0,3 %

  • Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen

    1015 519 01

    200 Tsd €

    0,3 %

  • Dienstreisen

    1015 527 01

    200 Tsd €

    0,3 %

  • Erwerb von Fahrzeugen

    1015 811 01

    151 Tsd €

    0,2 %

  • Wissenschaftliche Sammlungen und Bibliotheken

    1015 523 01

    130 Tsd €

    0,2 %

  • Dienstreisen

    1015 527 21

    50 Tsd €

    0,1 %

  • Trennungsgeld, Fahrtkostenzuschüsse sowie Umzugskostenvergütungen

    1015 453 01

    24 Tsd €

    0,0 %

  • Mitgliedsbeiträge und sonstige Zuschüsse für laufende Zwecke im Ausland geringeren Umfangs

    1015 687 09

    10 Tsd €

    0,0 %

  • Erwerb von Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen für Verwaltungszwecke (ohne IT)

    1015 812 21

    10 Tsd €

    0,0 %

  • Mitgliedsbeiträge und sonstige Zuschüsse an Verbände, Vereine und ähnliche Institutionen geringeren Umfangs

    1015 684 09

    2 Tsd €

    0,0 %

Quelle: Bundeshaushalt digital (BMF) · Haushaltsjahr 2025 (Soll) · Stand 14.10.2025

Zeitreihe

Diese Position über 16 Haushaltsjahre

Soll und Ist derselben Haushaltsstelle seit 2012. Zuschnitte ändern sich — Zuständigkeiten wandern zwischen Ministerien, Kapitel werden neu nummeriert. Eine Lücke in der Linie heißt, dass es die Position in dem Jahr unter dieser Nummer nicht gab.

Ist — was tatsächlich ausgegeben wurdeSoll — was beschlossen warRegierungsentwurf, noch nicht beschlossen

Quelle: Bundeshaushalt digital (BMF) · Haushaltsjahre 2012–2027 · Stand 14.10.2025

Hier endet die Spur

Ein Titel nennt Zweck und Betrag, nicht den Empfänger. Weiter kommt man nur über zwei Wege: den Bekanntmachungsservice der öffentlichen Vergabe, falls das Geld über einen Auftrag ausgegeben wurde — oder eine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz, die gebührenpflichtig sein kann und Monate dauern darf.

Quellen für den nächsten Schritt →