1112
Bundesministerium
Soll 2025
208,4 Mio €
Anteil am Bundeshaushalt
0,041 %
von 502,5 Mrd €
Anteil an 11
0,1 %
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Ist 2025
191,1 Mio €
−17,3 Mio € gegenüber dem Soll
31 Titel
Aufschlüsselung nach Titel
Titel sind die kleinste Einheit, die der Bund veröffentlicht. Hier endet die Aufschlüsselung — wer das Geld bekommen hat, steht nicht darin.
Bezüge und Nebenleistungen der planmäßigen Beamtinnen und Beamten
1112 422 0192,6 Mio €
44,4 %
Entgelte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
1112 428 0126,9 Mio €
12,9 %
Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem Einheitlichen Liegenschaftsmanagement
1112 518 0222,6 Mio €
10,8 %
Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume
1112 517 0113,9 Mio €
6,7 %
Forschung, Untersuchungen und Ähnliches
1112 544 0113,2 Mio €
6,3 %
Entgelte für Arbeitskräfte mit befristeten Verträgen, sonstige Beschäftigungsentgelte (auch für Auszubildende) sowie Aufwendungen für nebenberuflich und nebenamtlich Tätige
1112 427 098,8 Mio €
4,2 %
Aufträge und Dienstleistungen im Bereich Informationstechnik
1112 532 014,8 Mio €
2,3 %
Erwerb von Anlagen, Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen sowie Software im Bereich Informationstechnik
1112 812 524,4 Mio €
2,1 %
Geschäftsbedarf und Kommunikation sowie Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sonstige Gebrauchsgegenstände, Software, Wartung
1112 511 014,0 Mio €
1,9 %
Erwerb von Anlagen, Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen sowie Software im Bereich Informationstechnik
1112 812 023,7 Mio €
1,8 %
Bezüge und Nebenleistungen der beamteten Hilfskräfte
1112 422 022,4 Mio €
1,1 %
Aus- und Fortbildung
1112 525 012,2 Mio €
1,0 %
Dienstreisen
1112 527 012,0 Mio €
0,9 %
Aufträge und Dienstleistungen im Bereich Informationstechnik
1112 532 511,8 Mio €
0,9 %
Erwerb von Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen für Verwaltungszwecke (ohne IT)
1112 812 011,4 Mio €
0,7 %
Vermischte Verwaltungsausgaben
1112 539 99647 Tsd €
0,3 %
Mieten und Pachten
1112 518 01622 Tsd €
0,3 %
Bezüge der Bundesministerin und der Parlamentarischen Staatssekretärinnen
1112 421 01515 Tsd €
0,2 %
Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten
1112 711 01450 Tsd €
0,2 %
Bezüge und Nebenleistungen der planmäßigen Beamtinnen und Beamten
1112 422 51444 Tsd €
0,2 %
Trennungsgeld, Fahrtkostenzuschüsse sowie Umzugskostenvergütungen
1112 453 01300 Tsd €
0,1 %
Nicht aufteilbare sächliche Verwaltungsausgaben
1112 547 11263 Tsd €
0,1 %
Verbrauchsmittel, Haltung von Fahrzeugen und dgl.
1112 514 01196 Tsd €
0,1 %
Entgelte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
1112 428 51162 Tsd €
0,1 %
Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen
1112 519 0188 Tsd €
0,0 %
Dienstreisen
1112 527 1180 Tsd €
0,0 %
Entgelte für Arbeitskräfte mit befristeten Verträgen, sonstige Beschäftigungsentgelte (auch für Auszubildende) sowie Aufwendungen für nebenberuflich und nebenamtlich Tätige
1112 427 1969 Tsd €
0,0 %
Kosten der Tätigkeit der Bundeswahlbeauftragten oder des Bundeswahlbeauftragten für die Durchführung der Wahlen zu den Organen der Sozialversicherungsträger
1112 412 0155 Tsd €
0,0 %
Verbrauchsmittel, Haltung von Fahrzeugen und dgl.
1112 514 1119 Tsd €
0,0 %
Geschäftsbedarf und Kommunikation sowie Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sonstige Gebrauchsgegenstände, Software, Wartung
1112 511 1113 Tsd €
0,0 %
Mieten und Pachten
1112 518 115 Tsd €
0,0 %
Quelle: Bundeshaushalt digital (BMF) · Haushaltsjahr 2025 (Soll) · Stand 14.10.2025
Zeitreihe
Diese Position über 16 Haushaltsjahre
Soll und Ist derselben Haushaltsstelle seit 2012. Zuschnitte ändern sich — Zuständigkeiten wandern zwischen Ministerien, Kapitel werden neu nummeriert. Eine Lücke in der Linie heißt, dass es die Position in dem Jahr unter dieser Nummer nicht gab.
Quelle: Bundeshaushalt digital (BMF) · Haushaltsjahre 2012–2027 · Stand 14.10.2025
Hier endet die Spur
Ein Titel nennt Zweck und Betrag, nicht den Empfänger. Weiter kommt man nur über zwei Wege: den Bekanntmachungsservice der öffentlichen Vergabe, falls das Geld über einen Auftrag ausgegeben wurde — oder eine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz, die gebührenpflichtig sein kann und Monate dauern darf.
Quellen für den nächsten Schritt →