Wo ist mein Geld?

1228

Fernstraßen-Bundesamt

Soll 2025

85,2 Mio €

-19,9 %21,1 Mio € zu 2024

Anteil am Bundeshaushalt

0,017 %

von 502,5 Mrd €

Anteil an 12

0,2 %

Bundesministerium für Verkehr

Ist 2025

69,1 Mio €

−16,0 Mio € gegenüber dem Soll

26 Titel

Aufschlüsselung nach Titel

Titel sind die kleinste Einheit, die der Bund veröffentlicht. Hier endet die Aufschlüsselung — wer das Geld bekommen hat, steht nicht darin.

26 von 26
  • Bezüge und Nebenleistungen der planmäßigen Beamtinnen und Beamten

    1228 422 11

    40,7 Mio €

    47,8 %

  • Bezüge und Nebenleistungen der planmäßigen Beamtinnen und Beamten

    1228 422 01

    15,1 Mio €

    17,8 %

  • Entgelte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

    1228 428 01

    11,8 Mio €

    13,8 %

  • Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem Einheitlichen Liegenschaftsmanagement

    1228 518 02

    5,0 Mio €

    5,9 %

  • Behördenspezifische fachbezogene Verwaltungsausgaben (ohne IT)

    1228 532 02

    2,8 Mio €

    3,2 %

  • Geschäftsbedarf und Kommunikation sowie Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sonstige Gebrauchsgegenstände, Software, Wartung

    1228 511 01

    2,1 Mio €

    2,4 %

  • Nicht aufteilbare sächliche Verwaltungsausgaben

    1228 547 21

    1,8 Mio €

    2,1 %

  • Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume

    1228 517 01

    1,7 Mio €

    2,0 %

  • Sonstige Dienstleistungsaufträge an Dritte

    1228 532 03

    475 Tsd €

    0,6 %

  • Erwerb von Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen für Verwaltungszwecke (ohne IT)

    1228 812 01

    438 Tsd €

    0,5 %

  • Erwerb von Anlagen, Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen sowie Software im Bereich Informationstechnik

    1228 812 02

    400 Tsd €

    0,5 %

  • Aus- und Fortbildung

    1228 525 01

    398 Tsd €

    0,5 %

  • Dienstreisen

    1228 527 01

    368 Tsd €

    0,4 %

  • Entgelte für Arbeitskräfte mit befristeten Verträgen, sonstige Beschäftigungsentgelte (auch für Auszubildende) sowie Aufwendungen für nebenberuflich und nebenamtlich Tätige

    1228 427 09

    300 Tsd €

    0,4 %

  • Erwerb von Fahrzeugen

    1228 811 01

    271 Tsd €

    0,3 %

  • Verbrauchsmittel, Haltung von Fahrzeugen und dgl.

    1228 514 01

    255 Tsd €

    0,3 %

  • Vermischte Verwaltungsausgaben

    1228 539 09

    220 Tsd €

    0,3 %

  • Trennungsgeld, Fahrtkostenzuschüsse sowie Umzugskostenvergütungen

    1228 453 01

    217 Tsd €

    0,3 %

  • Aufträge und Dienstleistungen im Bereich Informationstechnik

    1228 532 01

    213 Tsd €

    0,3 %

  • Mieten und Pachten

    1228 518 01

    189 Tsd €

    0,2 %

  • Erwerb von Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen für Verwaltungszwecke (ohne IT)

    1228 812 21

    131 Tsd €

    0,2 %

  • Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten

    1228 711 01

    104 Tsd €

    0,1 %

  • Entgelte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

    1228 428 21

    77 Tsd €

    0,1 %

  • Trennungsgeld, Fahrtkostenzuschüsse sowie Umzugskostenvergütungen

    1228 453 11

    50 Tsd €

    0,1 %

  • Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen

    1228 519 01

    50 Tsd €

    0,1 %

  • Dienstreisen

    1228 527 21

    9 Tsd €

    0,0 %

Quelle: Bundeshaushalt digital (BMF) · Haushaltsjahr 2025 (Soll) · Stand 14.10.2025

Zeitreihe

Diese Position über 16 Haushaltsjahre

Soll und Ist derselben Haushaltsstelle seit 2012. Zuschnitte ändern sich — Zuständigkeiten wandern zwischen Ministerien, Kapitel werden neu nummeriert. Eine Lücke in der Linie heißt, dass es die Position in dem Jahr unter dieser Nummer nicht gab.

Ist — was tatsächlich ausgegeben wurdeSoll — was beschlossen warRegierungsentwurf, noch nicht beschlossen

Quelle: Bundeshaushalt digital (BMF) · Haushaltsjahre 2012–2027 · Stand 14.10.2025

Hier endet die Spur

Ein Titel nennt Zweck und Betrag, nicht den Empfänger. Weiter kommt man nur über zwei Wege: den Bekanntmachungsservice der öffentlichen Vergabe, falls das Geld über einen Auftrag ausgegeben wurde — oder eine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz, die gebührenpflichtig sein kann und Monate dauern darf.

Quellen für den nächsten Schritt →