1517
Robert Koch-Institut
Soll 2025
192,0 Mio €
Anteil am Bundeshaushalt
0,038 %
von 502,5 Mrd €
Anteil an 15
1,0 %
Bundesministerium für Gesundheit
Ist 2025
181,5 Mio €
−10,5 Mio € gegenüber dem Soll
31 Titel
Aufschlüsselung nach Titel
Titel sind die kleinste Einheit, die der Bund veröffentlicht. Hier endet die Aufschlüsselung — wer das Geld bekommen hat, steht nicht darin.
Entgelte für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler
1517 428 0230,3 Mio €
15,8 %
Entgelte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
1517 428 0128,4 Mio €
14,8 %
Baumaßnahmen von mehr als 6 000 000 € im Einzelfall
1517 712 0118,2 Mio €
9,5 %
Behördenspezifische fachbezogene Verwaltungsausgaben (ohne IT)
1517 532 0216,2 Mio €
8,4 %
Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem Einheitlichen Liegenschaftsmanagement
1517 518 0215,7 Mio €
8,2 %
Bezüge und Nebenleistungen der planmäßigen Beamtinnen und Beamten
1517 422 0113,5 Mio €
7,0 %
Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume
1517 517 019,0 Mio €
4,7 %
Entgelte für Arbeitskräfte mit befristeten Verträgen, sonstige Beschäftigungsentgelte (auch für Auszubildende) sowie Aufwendungen für nebenberuflich und nebenamtlich Tätige
1517 427 098,8 Mio €
4,6 %
Erwerb von Anlagen, Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen sowie Software im Bereich Informationstechnik
1517 812 028,0 Mio €
4,2 %
Geschäftsbedarf und Kommunikation sowie Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sonstige Gebrauchsgegenstände, Software, Wartung
1517 511 017,7 Mio €
4,0 %
Entgelte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
1517 428 415,8 Mio €
3,0 %
Verbrauchsmittel, Haltung von Fahrzeugen und dgl.
1517 514 014,8 Mio €
2,5 %
Bezüge und Nebenleistungen der planmäßigen Beamtinnen und Beamten
1517 422 414,3 Mio €
2,2 %
Nicht aufteilbare sächliche Verwaltungsausgaben
1517 547 413,3 Mio €
1,7 %
Erwerb von Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen für Verwaltungszwecke (ohne IT)
1517 812 013,1 Mio €
1,6 %
Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten
1517 711 013,0 Mio €
1,6 %
Kosten für den Betrieb nationaler Referenzzentren auf dem Gebiet der Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
1517 686 042,6 Mio €
1,4 %
Aufträge und Dienstleistungen im Bereich Informationstechnik
1517 532 012,3 Mio €
1,2 %
Vermischte Verwaltungsausgaben
1517 539 992,1 Mio €
1,1 %
Mieten und Pachten
1517 518 011,6 Mio €
0,8 %
Dienstreisen
1517 527 01734 Tsd €
0,4 %
Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen
1517 519 01600 Tsd €
0,3 %
Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem Einheitlichen Liegenschaftsmanagement
1517 518 42542 Tsd €
0,3 %
Nicht aufteilbare sächliche Verwaltungsausgaben
1517 547 21511 Tsd €
0,3 %
Aus- und Fortbildung
1517 525 01364 Tsd €
0,2 %
Entgelte für Arbeitskräfte mit befristeten Verträgen, sonstige Beschäftigungsentgelte (auch für Auszubildende) sowie Aufwendungen für nebenberuflich und nebenamtlich Tätige
1517 427 29221 Tsd €
0,1 %
Entgelte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
1517 428 21130 Tsd €
0,1 %
Entgelte für Arbeitskräfte mit befristeten Verträgen, sonstige Beschäftigungsentgelte (auch für Auszubildende) sowie Aufwendungen für nebenberuflich und nebenamtlich Tätige
1517 427 49100 Tsd €
0,1 %
Zuweisungen an den Versorgungsfonds
1517 634 43100 Tsd €
0,1 %
Erwerb von Fahrzeugen
1517 811 0120 Tsd €
0,0 %
Trennungsgeld, Fahrtkostenzuschüsse sowie Umzugskostenvergütungen
1517 453 0115 Tsd €
0,0 %
Quelle: Bundeshaushalt digital (BMF) · Haushaltsjahr 2025 (Soll) · Stand 14.10.2025
Zeitreihe
Diese Position über 16 Haushaltsjahre
Soll und Ist derselben Haushaltsstelle seit 2012. Zuschnitte ändern sich — Zuständigkeiten wandern zwischen Ministerien, Kapitel werden neu nummeriert. Eine Lücke in der Linie heißt, dass es die Position in dem Jahr unter dieser Nummer nicht gab.
Quelle: Bundeshaushalt digital (BMF) · Haushaltsjahre 2012–2027 · Stand 14.10.2025
Hier endet die Spur
Ein Titel nennt Zweck und Betrag, nicht den Empfänger. Weiter kommt man nur über zwei Wege: den Bekanntmachungsservice der öffentlichen Vergabe, falls das Geld über einen Auftrag ausgegeben wurde — oder eine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz, die gebührenpflichtig sein kann und Monate dauern darf.
Quellen für den nächsten Schritt →