1701
Gesetzliche Leistungen für die Familien
Soll 2025
12,90 Mrd €
Anteil am Bundeshaushalt
2,6 %
von 502,5 Mrd €
Anteil an 17
90,9 %
Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Ist 2025
12,43 Mrd €
−471,2 Mio € gegenüber dem Soll
9 Titel
Aufschlüsselung nach Titel
Titel sind die kleinste Einheit, die der Bund veröffentlicht. Hier endet die Aufschlüsselung — wer das Geld bekommen hat, steht nicht darin.
Elterngeld
1701 681 027,41 Mrd €
57,4 %
Kinderzuschlag für Anspruchsberechtigte nach § 6 a Bundeskindergeldgesetz
1701 681 133,38 Mrd €
26,2 %
Ausgaben nach § 8 Abs. 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes
1701 632 071,31 Mrd €
10,2 %
Erstattung von Verwaltungskosten an die Bundesagentur für Arbeit für die Durchführung des Bundeskindergeldgesetzes
1701 636 11255,0 Mio €
2,0 %
Kindergeld für Anspruchsberechtigte nach § 1 BKGG
1701 681 11224,0 Mio €
1,7 %
Zuweisung an die Conterganstiftung
1701 685 01182,6 Mio €
1,4 %
Einlage in die Stiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens"
1701 685 0296,0 Mio €
0,7 %
Aufwendungen für Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
1701 632 0146,6 Mio €
0,4 %
Darlehen nach dem Familienpflegezeitgesetz und Pflegezeitgesetz
1701 862 011,0 Mio €
0,0 %
Quelle: Bundeshaushalt digital (BMF) · Haushaltsjahr 2025 (Soll) · Stand 14.10.2025
Zeitreihe
Diese Position über 16 Haushaltsjahre
Soll und Ist derselben Haushaltsstelle seit 2012. Zuschnitte ändern sich — Zuständigkeiten wandern zwischen Ministerien, Kapitel werden neu nummeriert. Eine Lücke in der Linie heißt, dass es die Position in dem Jahr unter dieser Nummer nicht gab.
Quelle: Bundeshaushalt digital (BMF) · Haushaltsjahre 2012–2027 · Stand 14.10.2025
Hier endet die Spur
Ein Titel nennt Zweck und Betrag, nicht den Empfänger. Weiter kommt man nur über zwei Wege: den Bekanntmachungsservice der öffentlichen Vergabe, falls das Geld über einen Auftrag ausgegeben wurde — oder eine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz, die gebührenpflichtig sein kann und Monate dauern darf.
Quellen für den nächsten Schritt →