Wo ist mein Geld?

0812

Bundesministerium

Soll 2023

355,7 Mio €

+15,8 %+48,5 Mio € zu 2022

Anteil am Bundeshaushalt

0,077 %

von 461,2 Mrd €

Anteil an 08

3,7 %

Bundesministerium der Finanzen

Ist 2023

309,8 Mio €

−45,9 Mio € gegenüber dem Soll

24 Titel

Aufschlüsselung nach Titel

Titel sind die kleinste Einheit, die der Bund veröffentlicht. Hier endet die Aufschlüsselung — wer das Geld bekommen hat, steht nicht darin.

24 von 24
  • Bezüge und Nebenleistungen der planmäßigen Beamtinnen und Beamten

    0812 422 01

    129,0 Mio €

    36,3 %

  • Aufträge und Dienstleistungen im Bereich Informationstechnik

    0812 532 01

    79,0 Mio €

    22,2 %

  • Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem Einheitlichen Liegenschaftsmanagement

    0812 518 02

    36,5 Mio €

    10,3 %

  • Entgelte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

    0812 428 01

    25,0 Mio €

    7,0 %

  • Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume

    0812 517 01

    18,5 Mio €

    5,2 %

  • Erwerb von Anlagen, Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen sowie Software im Bereich Informationstechnik

    0812 812 02

    13,0 Mio €

    3,7 %

  • Geschäftsbedarf und Kommunikation sowie Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sonstige Gebrauchsgegenstände, Software, Wartung

    0812 511 01

    12,2 Mio €

    3,4 %

  • Entgelte für Arbeitskräfte mit befristeten Verträgen, sonstige Beschäftigungsentgelte (auch für Auszubildende) sowie Aufwendungen für nebenberuflich und nebenamtlich Tätige

    0812 427 09

    11,2 Mio €

    3,1 %

  • Erstattung von Mindereinnahmen infolge der Gebührenbefreiung gemäß § 24 Geldwäschegesetz an die Bundesanzeiger Verlag GmbH

    0812 683 01

    10,0 Mio €

    2,8 %

  • Mieten und Pachten

    0812 518 01

    5,0 Mio €

    1,4 %

  • Dienstreisen

    0812 527 01

    3,1 Mio €

    0,9 %

  • Forschung, Untersuchungen und Ähnliches

    0812 544 01

    2,5 Mio €

    0,7 %

  • Bezüge und Nebenleistungen der beamteten Hilfskräfte

    0812 422 02

    2,2 Mio €

    0,6 %

  • Vermischte Verwaltungsausgaben

    0812 539 99

    2,1 Mio €

    0,6 %

  • Trennungsgeld, Fahrtkostenzuschüsse sowie Umzugskostenvergütungen

    0812 453 01

    1,9 Mio €

    0,5 %

  • Aus- und Fortbildung

    0812 525 01

    1,8 Mio €

    0,5 %

  • Erwerb von Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen für Verwaltungszwecke (ohne IT)

    0812 812 01

    1,1 Mio €

    0,3 %

  • Bezüge des Bundesministers, der Parlamentarischen Staatssekretärin und des Parlamentarischen Staatssekretärs

    0812 421 01

    600 Tsd €

    0,2 %

  • Erstattung der Verwaltungskosten an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

    0812 636 01

    580 Tsd €

    0,2 %

  • Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten

    0812 711 01

    150 Tsd €

    0,0 %

  • Verbrauchsmittel, Haltung von Fahrzeugen und dgl.

    0812 514 01

    140 Tsd €

    0,0 %

  • Kosten der Verpflegung der Lehrgangs- und Seminarteilnehmerinnen und -teilnehmer bei der Bundesfinanzakademie

    0812 532 06

    132 Tsd €

    0,0 %

  • Zuschuss an die Einrichtung "Global Solutions Initiative (GSI)"

    0812 682 01

    100 Tsd €

    0,0 %

  • Erwerb von Fahrzeugen

    0812 811 01

    20 Tsd €

    0,0 %

Quelle: Bundeshaushalt digital (BMF) · Haushaltsjahr 2023 (Soll) · Stand 15.07.2025

Zeitreihe

Diese Position über 16 Haushaltsjahre

Soll und Ist derselben Haushaltsstelle seit 2012. Zuschnitte ändern sich — Zuständigkeiten wandern zwischen Ministerien, Kapitel werden neu nummeriert. Eine Lücke in der Linie heißt, dass es die Position in dem Jahr unter dieser Nummer nicht gab.

Ist — was tatsächlich ausgegeben wurdeSoll — was beschlossen warRegierungsentwurf, noch nicht beschlossen

Quelle: Bundeshaushalt digital (BMF) · Haushaltsjahre 2012–2027 · Stand 15.07.2025

Hier endet die Spur

Ein Titel nennt Zweck und Betrag, nicht den Empfänger. Weiter kommt man nur über zwei Wege: den Bekanntmachungsservice der öffentlichen Vergabe, falls das Geld über einen Auftrag ausgegeben wurde — oder eine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz, die gebührenpflichtig sein kann und Monate dauern darf.

Quellen für den nächsten Schritt →