1215
Kraftfahrt-Bundesamt
Soll 2023
102,3 Mio €
Anteil am Bundeshaushalt
0,022 %
von 461,2 Mrd €
Anteil an 12
0,3 %
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Ist 2023
97,5 Mio €
−4,8 Mio € gegenüber dem Soll
30 Titel
Aufschlüsselung nach Titel
Titel sind die kleinste Einheit, die der Bund veröffentlicht. Hier endet die Aufschlüsselung — wer das Geld bekommen hat, steht nicht darin.
Entgelte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
1215 428 0139,7 Mio €
38,8 %
Beschaffung der Dokumenten-Vordrucke für die Zulassungsbescheinigungen Teil II
1215 538 019,1 Mio €
8,9 %
Bezüge und Nebenleistungen der planmäßigen Beamtinnen und Beamten
1215 422 019,0 Mio €
8,8 %
Geschäftsbedarf und Kommunikation sowie Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sonstige Gebrauchsgegenstände, Software, Wartung
1215 511 017,9 Mio €
7,8 %
Erwerb von Anlagen, Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen sowie Software im Bereich Informationstechnik
1215 812 025,5 Mio €
5,4 %
Nicht aufteilbare sächliche Verwaltungsausgaben
1215 547 114,3 Mio €
4,2 %
Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem Einheitlichen Liegenschaftsmanagement
1215 518 024,3 Mio €
4,2 %
Behördenspezifische fachbezogene Verwaltungsausgaben (ohne IT)
1215 532 023,7 Mio €
3,6 %
Entgelte für Arbeitskräfte mit befristeten Verträgen, sonstige Beschäftigungsentgelte (auch für Auszubildende) sowie Aufwendungen für nebenberuflich und nebenamtlich Tätige
1215 427 093,5 Mio €
3,4 %
Aufträge und Dienstleistungen im Bereich Informationstechnik
1215 532 013,4 Mio €
3,4 %
Sonstige Dienstleistungsaufträge an Dritte
1215 532 032,7 Mio €
2,7 %
Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume
1215 517 012,5 Mio €
2,4 %
Entgelte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
1215 428 112,5 Mio €
2,4 %
Beschaffung der Kartenrohlinge für die Personalisierung von Kontrollgerätkarten
1215 538 021,5 Mio €
1,5 %
Aus- und Fortbildung
1215 525 01435 Tsd €
0,4 %
Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen
1215 519 01332 Tsd €
0,3 %
Erwerb von Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen für Verwaltungszwecke (ohne IT)
1215 812 01325 Tsd €
0,3 %
Dienstreisen
1215 527 01315 Tsd €
0,3 %
Kosten für Veröffentlichungen der Verlustanzeigen im Verkehrsblatt
1215 536 01300 Tsd €
0,3 %
Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten
1215 711 01200 Tsd €
0,2 %
Mieten und Pachten
1215 518 01139 Tsd €
0,1 %
Vermischte Verwaltungsausgaben
1215 539 09105 Tsd €
0,1 %
Entgelte für Arbeitskräfte mit befristeten Verträgen, sonstige Beschäftigungsentgelte (auch für Auszubildende) sowie Aufwendungen für nebenberuflich und nebenamtlich Tätige
1215 427 19100 Tsd €
0,1 %
Bezüge der Anwärterinnen und Anwärter sowie Nebenleistungen der Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst
1215 422 0378 Tsd €
0,1 %
Trennungsgeld, Fahrtkostenzuschüsse sowie Umzugskostenvergütungen
1215 453 0176 Tsd €
0,1 %
Mitgliedsbeiträge und sonstige Zuschüsse für laufende Zwecke im Ausland geringeren Umfangs
1215 687 0960 Tsd €
0,1 %
Mieten und Pachten
1215 518 1120 Tsd €
0,0 %
Erwerb von Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen für Verwaltungszwecke (ohne IT)
1215 812 1120 Tsd €
0,0 %
Erwerb von Anlagen, Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen sowie Software im Bereich Informationstechnik
1215 812 1220 Tsd €
0,0 %
Dienstreisen
1215 527 116 Tsd €
0,0 %
Quelle: Bundeshaushalt digital (BMF) · Haushaltsjahr 2023 (Soll) · Stand 15.07.2025
Zeitreihe
Diese Position über 16 Haushaltsjahre
Soll und Ist derselben Haushaltsstelle seit 2012. Zuschnitte ändern sich — Zuständigkeiten wandern zwischen Ministerien, Kapitel werden neu nummeriert. Eine Lücke in der Linie heißt, dass es die Position in dem Jahr unter dieser Nummer nicht gab.
Quelle: Bundeshaushalt digital (BMF) · Haushaltsjahre 2012–2027 · Stand 15.07.2025
Hier endet die Spur
Ein Titel nennt Zweck und Betrag, nicht den Empfänger. Weiter kommt man nur über zwei Wege: den Bekanntmachungsservice der öffentlichen Vergabe, falls das Geld über einen Auftrag ausgegeben wurde — oder eine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz, die gebührenpflichtig sein kann und Monate dauern darf.
Quellen für den nächsten Schritt →